Eine neue Zentralheizung, ein neuer Kachelofen oder ein neuer Tischherd sorgen für wohlige Wärme in Ihrem Zuhause. Dabei sollte aber nicht auf die gesetzlichen Rahmenbedingungen vergessen werden, die für den Betrieb von Feuerstätten und Rauchfängen gelten. In Oberösterreich sind diese im Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz geregelt.

Abnahme von Feuerstätten

Laut §22 des Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes sind Feuerstätten immer (!) abnahmepflichtig:

(1) Die über eine neu errichtete oder wesentlich geänderte Heizungsanlage verfügungsberechtigte Person ist – auch dann, wenn die Anlage weder nach § 19 bewilligungspflichtig noch nach § 21 anzeigepflichtig ist – verpflichtet, die Anlage vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme durch einen Berechtigten oder eine Berechtigte im Sinn des Abs. 3 überprüfen zu lassen.

Für Sie als Verfügungsberechtigter, also als Benutzer oder Eigentümer dieser Anlage, bedeutet das, dass Sie z.B. einen Installateur, einen Ziviltechniker, einen Hafner oder Ihren Rauchfangkehrer mit der Erstellung eines Abnahmebefundes lt. Oö. Heizungsanlagen und Brennstoffverordnung beauftragen müssen. Diese Abnahme muss erledigt werden, bevor die Anlage in Betrieb genommen wird.

Die Überprüfung der Feuerstätte besteht dabei aus einem technischen- und einem umweltbezogenen Teil. Im technischen Teil wird die Ausführung der Feuerstätte entsprechend der geltenden Normen kontrolliert. Dabei werden der bauliche Brandschutz, die Dimensionierung, die Versorgung mit ausreichend Verbrennungsluft und weitere Aspekte beurteilt.

Bei Feuerstätten über 15kW ist auch eine umwelttechnische Überprüfung anhand einer Abgasmessung durchzuführen wobei bei Anlagen im Kleinhausbau meist von der Messung bei der Inbetriebnahme abgesehen werden kann, da hier die Prüfstandswerte herangezogen werden können. Die Abgasmessung wird bei Zentralheizungsanlagen oft bei der Inbetriebnahme vom Servicetechniker der jeweiligen Firma durchgeführt oder vom Mitarbeiter der Firma, die Sie mit der Erstellung des Abnahmebefundes beauftragt haben.

Abnahme von Rauchfängen

Zusätzlich zum Abnahmebefund der Feuerstätte muss der Rauchfangkehrer lt. §32 des Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes einen Befund des Rauchfanges erstellen:

(1) Fänge sind vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme vom Rauchfangkehrer oder der Rauchfangkehrerin auf Brandsicherheit, Betriebssicherheit und Dichtheit zu überprüfen; dies gilt auch für die erstmalige Inbetriebnahme nach der Durchführung einer wesentlichen Änderung eines Fangs und nach dem Anschluss einer neu errichteten oder wesentlich geänderten Feuerungsanlage an einen Fang.

Dieser Befund darf ausschließlich vom öffentlich zugelassenen Rauchfangkehrer erstellt werden. Die Überprüfung besteht dabei aus der Beurteilung der Brandsicherheit, der Betriebssicherheit und der Dichtheit.

Die Prüfung auf Brandsicherheit beinhaltet Aspekte des Brandschutzes, wie z.B. den Abstand zu brennbaren Bauteilen, die Rußbrandbeständigkeit bei der Verwendung von Festbrennstoffen, die Verwendung geeigneter Fangbaustoffe und weiteres.

Bei der Betriebssicherheit geht es hauptsächlich darum, den Rauchfang und die angeschlossenen Feuerstätten als gesamte Einheit zu beurteilen. Das wird anhand einer Berechnung nach ÖNORM EN 13384-1 od. 2 nachgewiesen. Diese Berechnung gibt Aufschluss darüber, ob der Auftrieb („Zug“), den der Fang aufgrund seiner Dimensionen bereitstellt, genügt, um die angeschlossene Feuerstätte sicher für Umwelt und Personen zu betreiben. Weiters kann anhand der Berechnung abgeschätzt werden, ob Probleme mit der Kondensation von Verbrennungswasser und damit einhergehende Versottungen entstehen können. Neben der Berechnung werden bei der Betriebssicherheit auch der sichere Zugang zu den Prüföffnungen für den Rauchfangkehrer, das Vorhandensein von Fehlanschlüssen, der Abstand der Mündung zu Stromleitungen, die ausreichende Höhe des Rauchfanges über Dach und weitere Details überprüft.

Die Dichtheitsprobe bestätigt, dass ein Rauchfang keine baulichen Mängel aufweist, aufgrund derer Abgase in angrenzende Räume austreten können. Das wird, je nach Bauart der Anlage, mit einer Rauchpatrone, mit einem Unterdruck- oder mit einem Überdruckmessgerät nachgewiesen. Wenn dabei ein gewisser Schwellenwert (2/3 der zulässigen Leckrate) überschritten wird, muss mit einer Kamerainspektion dem erhöhten Messwert auf den Grund gegangen werden. Wenn eine Abgasanlage die Anforderungen an die Betriebsdichtheit laut ÖNORM B 8201 nicht erfüllt, muss diese saniert oder der Grund für die Undichtheit anderweitig behoben werden.

Erforderliche Unterlagen bei einer Abnahme

Um eine reibungslose Abnahme einer Feuerstätte oder eines Rauchfanges zu garantieren, sind gewisse technische Unterlagen erforderlich. Für Rauchfang und Feuerstätte muss (!) jeweils ein Typenschild vorhanden sein, auf dem die Daten der Anlage und deren Zulassung für Österreich ersichtlich sind. Ohne diese Daten, kann die Abnahme nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden. Bei gebrauchten Feuerstätten ohne Typenschild, können Sie diese Daten meist vom Hersteller anfordern. Sollte das auch nicht möglich sein, setzen Sie sich bitte vorab mit uns in Verbindung, um gemeinsam eine Lösung zu finden.

Fazit

Wenn Sie sich jetzt fragen, warum so ein Aufwand notwendig ist, dann ist die Antwort darauf ist ganz einfach: Weil es dabei um Ihre Gesundheit geht! Es gilt, Rauchgasvergiftungen, Brände mit Sach- oder Personenschaden oder finanzielle Belastungen aufgrund von Brandschäden mit allen Mitteln zu vermeiden. Die in Normen, technischen Richtlinien, Gesetzen und Verordnungen festgelegten Überprüfungsabläufe sind solche Mittel. Diese garantieren, dass Menschenleben geschützt und im ganzen Land ein gleichmäßig hohes Schutzziel etabliert wird.

Wenn Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.