Überprüfung von Feuerstätten

Als Verfügungsberechtigter einer Feuerstätte sind Sie verpflichtet, diese wiederkehrend von einer Fachkundigen Person in gesetzlich vorgeschriebenen Intervallen überprüfen zu lassen. Was das für Sie bedeutet, wer als fachkundige Person gilt, was dabei überprüft wird und Weiteres werden wir in diesem Artikel näher erläutern.

Die Gesetzliche Grundlage

Die gesetzliche Grundlage für die Überprüfung von Feuerungsanlagen ist im Oberösterreichischen Luftreinhalte- & Energietechnikgesetz verankert. Vereinfacht gesagt, legt das Gesetz fest, dass der Eigentümer oder Betreiber der Feuerungsanlage für die regelmäßige Überprüfung durch eine fachkundige Person verantwortlich ist. Die Intervalle der Überprüfung variieren je nach Leistung der Anlage. Zudem sind Rauchfangkehrer dafür verantwortlich, diese wiederkehrenden Überprüfungen zu kontrollieren und bei Nichteinhaltung eine Anzeige bei der zuständigen Behörde zu erstatten.

Weitere Details finden Sie direkt unter §25 und §27 im Oberösterreichischen Luftreinhalte- & Energietechnikgesetz.

Was wird überprüft?

Wenn es um die Überprüfung Ihrer Feuerungsanlage geht, stehen zwei Hauptaspekte im Fokus: die technische Überprüfung und die umwelttechnische Überprüfung.

Technische Überprüfung

Im Rahmen der technischen Überprüfung wird die Anlage auf verschiedene sicherheitsrelevante Kriterien hin untersucht. Zunächst liegt der Fokus auf dem Brandschutz. Dabei werden Sicherheitsabstände, Brandabschnitte und ähnliche Faktoren gründlich kontrolliert. Außerdem werden Sicherheitseinrichtungen wie das Überdruckventil, die thermische Ablaufsicherung und das Ausdehnungsgefäß überprüft, um sicherzustellen, dass sie ordnungsgemäß funktionieren. Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Versorgung mit ausreichender Verbrennungsluft. Hier kann es auch zu speziellen Messungen und der Vorschreibung von CO-Warnern kommen.

Umwelttechnische Überprüfung

Die umwelttechnische Überprüfung ist vor allem für Anlagen mit einer Leistung von über 15 kW und einer Betriebsdauer von mehr als 250 Stunden pro Jahr relevant. In diesem Kontext wird eine Abgasmessung durchgeführt. Diese Überprüfungen finden in den nachfolgend beschriebenen Zeitabständen statt, die je nach Leistung der Anlage variieren können.

Die Überprüfungen sind ein wichtiger Bestandteil, um die Sicherheit und Effizienz Ihrer Feuerungsanlage sicherzustellen. Sie sorgen nicht nur für die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, sondern auch für Ihren persönlichen Schutz und den Umweltschutz.

Seltene Nutzung eines messpflichtigen Heizkessels

Sollten Sie eine Feuerstätte mit einer Leistung von mehr als 15 kW betreiben, bei der dem Gesetz zufolge mindestens alle zwei Jahre eine Abgasmessung fällig ist, kann von der Messung abgesehen werden, sofern sie glaubhaft – z.B. über einen Betriebsstundenzähler – darlegen können, dass die Anlage weniger als 250 Stunden pro Jahr betrieben wird.

Mängelbehebung

sollten bei der Überprüfung Mängel gefunden werden legt der Gesetzestext unter § 28 des Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes die Prozedur zur Mängelbehebung bei Feuerungsanlagen fest:

Behebungsfristen

Wenn bei der Überprüfung Ihrer Feuerungsanlage Mängel gefunden werden, müssen diese innerhalb einer bestimmten Frist behoben werden. Normalerweise haben Sie dafür acht Wochen Zeit. Je nach Schwere und Sicherheitsrelevanz eines Mangels kann die Behebungsfrist aber auch verkürzt werden. (§ 28 Abs. 1).

Überprüfung der Behebung

Nachdem die Frist abgelaufen ist und Sie uns oder einem anderen mangelausstellenden Organ noch keine Mängelbehebungsmeldung haben zukommen lassen, kommt der Rauchfangkehrer wieder und überprüft, ob die Mängel ordnungsgemäß behoben wurden. Diese Überprüfung muss innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Behebungsfrist erfolgen (§ 28 Abs. 1).

Meldung an die Gemeinde

Falls die Mängel nicht innerhalb der festgesetzten Frist behoben wurden oder wenn eine unmittelbare Gefahr besteht, muss der Rauchfangkehrer dies der zuständigen Behörde melden (§ 28 Abs. 2).

Heizverbot

In extremen Fällen kann die Behörde die Stilllegung der Feuerungsanlage anordnen, insbesondere wenn eine unmittelbare Gefahr für Sicherheit oder Umwelt besteht (§ 28 Abs. 4).

Was, wenn die umwelttechnische Überprüfung nicht erfolgreich ist?

Wenn die Anlage den Emissionsgrenzwerten nicht entspricht, kann die Frist für die Behebung auf bis zu zwei oder fünf Jahre verlängert werden, abhängig von der Überschreitung der Grenzwerte (§ 28 Abs. 1a).

Wie oft wird überprüft?

Wenn Sie eine Feuerungsanlage besitzen, müssen Sie diese regelmäßig überprüfen lassen. Je nach Leistung der Anlage gibt es unterschiedliche Intervalle:

  • Kleine Anlagen bis 15 kW: Diese Anlagen müssen alle drei Jahre auf die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften überprüft werden.
  • Mittlere Anlagen (über 15 kW bis unter 50 kW): Diese Anlagen erfordern alle zwei Jahre eine Überprüfung. Hierbei werden sowohl Sicherheits- als auch Umweltschutzvorschriften berücksichtigt.
  • Große Anlagen und Spezialfälle:
    • Anlagen mit einer Leistung ab 50 kW
    • Warmwasserbereiter mit einer Leistung ab 26 kW
    • Anlagen mit einer Leistung unter 50 kW, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden

    Diese Anlagen müssen jährlich überprüft werden, ebenfalls hinsichtlich Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften.

Wer darf Feuerstätten überprüfen?

Die Überprüfung bzw. die Erstabnahme von Feuerstätten kann von allen fachkundigen Personen durchgeführt werden, die über eine Berechtigung vom Land Oberösterreich in Form einer Prüfnummer verfügen. Diese Prüfnummer gibt Auskunft darüber, welche Feuerstätten der Berechtigte überprüfen darf. Dabei wird in die Kategorien

  • Feuerstätten mit festen Brennstoffen
  • Feuerstätten mit flüssigen Brennstoffen
  • Feuerstätten mit gasförmigen Brennstoffen

unterscheiden.

Gewerke die üblicherweise eine Prüfnummer vom Land Oberösterreich besitzen bzw. die Mitarbeiter anstellen, die Feuerstättenüberprüfungen durchführen sind

  • Rauchfangkehrer
  • Installateure
  • Servicetechniker von Wartungsfirmen und Kesselherstellern
  • und bedingt auch Hafnerbetriebe

Muss das der Rauchfangkehrer machen?

Es ist hilfreich zu wissen, dass Sie als Verfügungsberechtigte*r unter den Überprüfungsberechtigten auswählen können, wer ihre Feuerstätte überprüft bzw. die Erstabnahme durchführt. Es kann nämlich vorkommen, dass manche Überprüfungsberechtigte gewisse Arbeiten, z.B. aufgrund einer nicht vorhandenen Prüfnummer für einen spezifischen  Brennstoff, nicht durchführen. Eine Liste aller Überprüfungsberechtigten können Sie auf der Seite des Landes Oberösterreich finden.

Ergebnis der Überprüfung

Aktuell wird das Ergebnis einer Überprüfung der Feuerungsanlage noch in Form eines schriftlichen Prüfberichts an den Kunden übermittelt. Wenn die Prüfung durch externe Dienstleister, wie beispielsweise Servicetechniker, durchgeführt wurde, sollte dieser Prüfbericht bei der Feuerstätte aufbewahrt werden. Bei einer Überprüfung durch den Rauchfangkehrer ist dieser Bericht auf Verlangen vorzuzeigen. Falls kein Prüfbericht vorliegt, können wir die Überprüfung für Sie durchführen und Ihnen den entsprechenden Bericht ausstellen.

Oberösterreichische Heizungsanlagendatenbank

Es ist wichtig zu wissen, dass voraussichtlich ab dem Jahr 2024 eine Änderung in der Handhabung der Prüfberichte erfolgen wird. Statt eines physischen Prüfberichts wird das Ergebnis der Überprüfung bzw. der Abgasmessung in die Heizungsanlagendatenbank des Landes Oberösterreich eingetragen. Sowohl berechtigte Überprüfer als auch Behörden haben dann Zugriff auf diese Daten. Sie können den Verfügungsberechtigten somit direkt auffordern, fällige Überprüfungen zu erledigen.


Taschenrechner und Diagramm

Höchsttarifverordnung und Kehrgebühren (OÖ)

Wieviel darf der Rauchfangkehrer verlangen? Sind die Kosten willkürlich? Wenn Sie sich diese Fragen schon mal gestellt haben, wird ihnen dieser Beitrag dabei helfen zu verstehen, was die Höchsttarifverordnung ist und wie sich unsere Tarife in Oberösterreich zusammensetzen. Darüber hinaus erfahren Sie auch wie die allgemeinen Zuschläge funktionieren und welche Sondertarife es gibt. Dieser Beitrag dient als Leitfaden, um die Tarifstruktur transparenter und einfacher für Sie zu gestalten.

Was ist die Höchsttarifverordnung?

Die Höchsttarifverordnung ist ein gesetzliches Regelwerk, in dem die Preise für die Tätigkeiten, die wir Rauchfangkehrer lt. OÖ Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz verrichten müssen, geregelt sind. Diese Preise hängen dabei von der Art der Leistung und der Häufigkeit, mit der diese Leistung durchgeführt wird, ab. Dabei ergibt sich eine Höchstbetrag, der für diese Leistung verrechnet werden darf.

Wie setzt sich der Überprüfungstarif (Kehrgebühr) zusammen?

Die oberösterreichischen Kehrgebühren bestehen grundsätzlich aus zwei Hauptelementen: dem Objekttarif und dem Überprüfungstarif. Darüber hinaus können je nach Situation noch Zuschläge zum Tarif hinzukommen.

Der Objekttarif im Detail

Der Objekttarif deckt die notwendigen Verwaltungsaufgaben und einen Teil der Fahrtkosten ab. Das bedeutet, damit werden die Kosten für Bürokräfte, Fahrzeuge, Werkzeuge, Materialien und ähnliches gedeckt. Er wird pro Überprüfung einer Wohnung, Geschäfts- oder Betriebseinheit berechnet. Wenn wir mehrere Dienstleistungen (z.B. Überprüfung mehrerer Rauchfänge in einem Einfamilienhaus) bei einem Termin erbringen, wird nur eine Objektgebühr fällig.

Der Objekttarif ist, wie der Überprüfungstarif, preislich nach der Häufigkeit der Kehrungen gestaffelt – er wird also günstiger, je öfter wir zu Ihnen ins Objekt kommen.

Der Überprüfungstarif im Detail

Der Überprüfungstarif ist jener Preis, der für die Überprüfung und Reinigung eines Rauchfanges und weiterer zugehöriger Komponenten verrechnet wird. In diesem Preis ist das einmalige Überprüfen des Verbindungsstückes und die einmalige Entleerung der Fangsohle inkludiert.

Der Überprüfungstarif ergibt sich dabei aus der Kombination der verschiedenen Bauteile einer Heizungsanlage wie z.B. dem Rauchfangbaustoff, der Rauchfanghöhe, der Häufigkeit mit der das Verbindungsstück gereinigt werden muss, der Leistung der Feuerstätte und ob die Anlage in einem Gewerbebetrieb oder einem Privathaushalt steht.

Der Preis sinkt mit der Häufigkeit der Kehrung

Es ist wichtig zu verstehen, dass der Überprüfungstarif pro Rauchfang berechnet wird. Sollten Sie also mehrere Rauchfänge in Ihrem Gebäude haben, kann es vorkommen, dass für diese Rauchfänge unterschiedliche Preise anfallen.

Das kommt, abgesehen von den Zuschlägen, daher, dass bei einem Rauchfang, der selten benützt und deshalb nur einmal im Jahr gekehrt werden muss der volle Überprüfungstarif für Einmalkehrungen anfällt, wohingegen bei einem weiteren Rauchfang, der in der gesamten Heizperiode betrieben wird und deshalb vier mal gekehrt werden muss, ein verminderter Überprüfungstarif Verwendung findet.

Der verminderte Überprüfungstarif hat mitunter den Hintergrund, dass die Höchsttarifverordnung zu einem gewissen Grad solidarisiert ist, sodass Kunden, die aufgrund der verwendeten Feuerstätte lt. Gesetz zwei mal oder öfter kehren lassen müssen nicht übermäßig stark finanziell belastet werden.

Weitere Preisunterschiede können auch durch Zuschläge, die weiter unten erläutert werden, anfallen.

Das Verbindungsstück

Als Rauchfangkehrer*innen sind wir verpflichtet mindestens einmal jährlich das Verbindungsstück zwischen Rauchfang und Feuerstätte zu überprüfen und gegebenenfalls zu reinigen. Der Preis dieser einen Überprüfung ist im Überprüfungstarif inkludiert und wird anteilsmäßig auf die, je nach Brennstoff und Nutzungshäufigkeit, vorgeschriebenen Kehrungen aufgeteilt.

Sollte ein Verbindungsstück aufgrund von konstant erhöhter Verschmutzung mehr als einmal pro Jahr zu überprüfen bzw. zu reinigen sein, erhöht sich der Überprüfungstarif pro zusätzliche Überprüfung um den Preis eines Verbindungsstückes – siehe Anlage in der Höchsttarifverordnung. Dieser Preis wird dabei wieder anteilsmäßig auf die vorgegebenen Kehrungen aufgeteilt.

Dies gilt speziell für Pelletheizungen mit einer Leistung von weniger als 20 kW, bei denen lt. Gesetz das Verbindungsstück bei jeder Kehrung zu überprüfen ist.

Was wenn ich das Verbindungsstück selbst reinige?

Sie können das Verbindungsstück auch gerne selbst reinigen. Das befreit Sie aber nicht von der Überprüfungspflicht des Verbindungsstückes durch uns Rauchfangkehrer*innen.

Die visuelle Überprüfung anhand der gesetzlichen Vorgaben müssen jedenfalls wir als Rauchfangkehrer*innen durchführen, da wir auch dafür haften, dass Rauchgase durch ein freies Verbindungsstück ungehindert abziehen können.

Die Fangsohle

Die Fangsohle ist der Bereich des Fanges, in dem sich der Ruß beim Kehren sammelt. Im Überprüfungstarif ist auch das einmalige Entleeren der Fangsohle inkludiert. Sollte die Fangsohle, wie z.B. bei Kehrungen vom Keller aus, jedes Mal zu entleeren sein oder eine Reinigung eines verstopften Abflusses notwendig sein kann es zu zusätzlichen Kosten kommen die im Absatz Allgemeine Zuschläge erläutert werden.

Allgemeine Zuschläge

In manchen Fällen und bei manchen Anlagen werden Zuschläge berechnet, die den Überprüfungstarif entsprechend erhöhen können.

Rauchfanghöhe

Wenn Ihr Rauchfang z.B. länger als 12 Meter ist, erhöht sich der Preis für die Überprüfung um 10% für jeden zusätzlichen Meter. Der Grund dafür ist, dass die Standardkehrhaspel bzw. der Standardstoßer eine Maximallänge von 15m hat und davon ca. 13m ohne Probleme genutzt werden können – das ist vor allem für Kehrungen von der Fangsohle aus relevant. Längere Fänge benötigen also häufig ein anderes Kehrwerkzeug. Im Kleinhausbau wird dieser Fall aber sehr selten eintreten, da die meisten Häuser nicht mehr als zwei Stockwerke und eventuell einen Dachboden aufweisen.

Sonderfänge

Falls Ihr Rauchfang aus Metall, Glas oder Kunststoff besteht oder gemischt belegt ist, z.B. Öl mit Feststoff, wird ein Zuschlag von 50% auf den Überprüfungstarif angewendet. Der Grund dafür ist, dass wir zur Überprüfung dieser Fänge häufig andere Kehrwerkzeuge benötigen. Vor allem bei der Kehrung von Metallfängen ist die Abnutzung der Kunststoffeinlagen (Besen am vorderen Ende der Bürste) bei in Betrieb befindlichen Anlagen höher, da diese nicht so hitzeresistent sind wie Metalleinlagen und sich bis zur Unbrauchbarkeit verformen können. Weiters werden die Glasfaserstangen durch scharfe Kanten z.B. bei den Putz- und Kehrtürchen stärker abgenützt.

Zusätzliche Arbeitszeit

Kann die Überprüfung (Reinigung) inkl. des an einen Fang angeschlossenen Verbindungsstückes bzw. der an einen Fang angeschlossenen Verbindungsstücke und die Entleerung der Sohle innerhalb eines Zeitraums von 20 Minuten nicht fertig gestellt werden, gebührt ein Zuschlag zum Überprüfungstarif je Arbeitskraft und angefangener Viertelstunde Mehrarbeit. Diese 20 Minuten beginnen bei der Ankunft am Objekt und enden mit der Abfahrt zum nächsten Objekt. Dieser Zuschlag wird angewendet, sobald unser Mitarbeiter oder unsere Mitarbeiterin 21 Minuten oder länger für die Kehrung benötigt.

Warum gibt es diesen Zuschlag?

Der Überprüfungstarif ist grundsätzlich so ausgelegt ist, dass ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin 3 Objekte in einer Stunde erledigen können soll, was im Schnitt 24 Objekte pro Tag bedeuten würde. In ländlichen Kehrgebieten ist dieser Schnitt aber schon aufgrund der Fahrtzeiten meist nicht erreichbar, was für uns bedeutet, dass wir zusätzliche Mitarbeiter einstellen müssen um unsere Arbeit fristgerecht erledigen zu können.

Sollte also in ihrem Objekt zusätzlich Mehrarbeit anfallen, z.B. wenn Verbindungsstücke oder Fänge mit Hilfe des Staubsauger gereinigt werden, wenn der Abfluss des Rauchfanges verstopft ist und von uns freigemacht wird, wenn der Rauchfang aufgrund erhöhter Verschmutzung ausgeschlagen werden muss, wenn eine Beratung durchgeführt wurde, o.Ä., werden wir die zusätzlichen angefangenen Viertelstunden verrechnen.

Für Reinigungen des Verbindungsstückes mit Hilfe des Staubsaugers wird dieser Zuschlag auf der Rechnung gesondert als Staubsaugerreinigung angeführt, da eine Reinigung mit dem Staubsauger ein ungleich höherer Mehraufwand ist und kaum, ohne den Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin zu hetzen, in 20 Minuten abgeschlossen werden kann.

Sondertarife

Es gibt auch bestimmte Situationen, in denen Sondertarife gemäß der Höchsttarifverordnung Anwendung finden, die je Arbeitskraft und angefangener Viertelstunde verrechnet werden.

Bitte beachten Sie, dass diese Punkte auf die Sondertarife ab Punkt 5 in der Anlage der Höchsttarifverordnung verweisen und zusätzlich zu oder unabhängig von den grundlegenden Überprüfungs- und Objektgebühren anfallen können.

  • Gewerblich genutzte Räucherkammern (Punkt 5).
  • Schliefbare Rauchfänge einer offenen Feuerstelle (Punkt 6).
  • Nicht gewerblich genutzten Räucherkammern sowie Rauchfänge, die ausgeschlagen oder ausgebrannt werden müssen (Punkt 7).
  • Durchführung einer Dichtheitsprüfung (Punkt 8).
  • Baupolizeilicher oder feuerpolizeilicher Lokalaugenschein (Punkt 9).
  • Erstellen eines Befunds hinsichtlich der Brandsicherheit und Dichtheit je Rauchfang (Punkt 10).
  • Erstellung eines Befunds über die Betriebssicherheit, einschließlich der Bewertung des Querschnitts von Abgasanlagen gemäß den Normen EN 13384-1 und EN 13384-2 (Punkt 11).
  • Ersteintragung einer Anlage in die Oberösterreichische Heizungsanlagendatenbank (Punkt 12)

Gunstarbeiten

Wir Rauchfangkehrer*innen verrichten auf Wunsch auch gerne Gunstarbeiten wie das Reinigen von Feuerstätten oder Öfen bei Ihnen.

Diese Gunstarbeiten sind dabei nicht gesetzlich oder tariflich geregelt und orientieren sich bei uns am Überprüfungstarif für Dichtheitsproben und den Bau- bzw. feuerpolizeiliche Lokalaugenschein lt. Anlage der Höchsttarifverordnung.

Das hat den Hintergrund, dass Mitarbeiter*innen, die Gunstarbeit – also Arbeit die wir lt. Gesetz nicht machen müssen – verrichten, in dieser Zeit nicht für gesetzlich vorgeschriebene Überprüfungsarbeiten eingesetzt werden können.


Verdinest Rauchfangkehrer

Soviel verdienst du als Rauchfangkehrer*in - Oberösterreich 2022

Wenn du auf der Suche nach einem neuen Job bist, stellst du dir irgendwann die Frage: Wieviel werde ich verdienen? Kollektivverträge sind für einen Laien aber oft etwas mühsam zu lesen und die Bruttoangaben lassen teils wenig Rückschlüsse darauf zu, was im Endeffekt auf deinem Konto landet. In diesem Beitrag werden wir deshalb etwas genauer ins Detail gehen, und deine Lohnaussichten als angehender Rauchfangkehrer oder als angehende Rauchfangkehrerin näher betrachten.

Der Kollektivvertrag

Dein Lohn als Rauchfangkehrer*in ist im oberösterreichischen Kollektivvertrag geregelt. Dort sind Dinge wie die Arbeitszeit, die Lohnstaffelung, Urlaubsanspruch, Krankengeld und Weiteres genauer ausgeführt.

Arbeitszeit

Die Arbeitszeit des Rauchfangkehrers/der Rauchfangkehrerin ist mit 40 Wochenstunden festgelegt. Diese 40 Stunden werden in der Regel auf fünf Arbeitstage aufgeteilt. Solltest du aber als Arbeitnehmer*in mal einen Tag frei brauchen, aber keinen Urlaub dafür verwenden wollen, kannst du z.B. dein Wochenpensum auch schon an den restlichen vier Tagen abarbeiten.

Das verdienst du als Rauchfangkehrer*in

Kommen wir zu deinem Lohn als Rauchfangkehrer*in. Dieser ist in der sogenannten Lohnordnung des Kollektivvertrages geregelt. Dabei wird anhand deiner Qualifikation unterschieden in welche Kategorie du fällst. Diese Kategorien teilen sich in qualifizierte Gesellen (mit Zusatzausbildungen) und Gesellen mit Meisterprüfung, normale Gesellen, Gehilfen und Lehrlinge auf.

In der Lohnordnung findest du ausschließlich Bruttobeträge, von denen noch die Sozialversicherung und, je nach Höhe des Lohns, die Lohnsteuer abgezogen werden. Die Bruttobeträge kannst du z.B. mit dem Brutto-Netto Rechner der Arbeiterkammer in Nettobeträge umwandeln. So erhältst du ein Bild davon, wieviel vom Bruttolohn ca. auf deinem Konto landen wird.

Weiters bekommst du monatlich eine Schmutzzulage in der Höhe von €150,60 als Lehrling oder €203,20 als Meister, Geselle oder Gehilfe.

Für jeden Arbeitstag, an dem du außerhalb der Betriebsstätte unterwegs bist, bekommst du eine Außerhauszulage von €6,70 als Lehrling oder €8,90 als Meister, Geselle oder Gehilfe. Diese Zulagen kommen zu deinem Nettolohn steuerfrei dazu.

Lehrlinge

Dein Berufsleben als Rauchfangkehrer*in beginnt üblicherweise mit der Lehre – wenn du noch nicht weißt, was dich im Beruf erwartet, kannst du dir auf dieser Seite ein Bild davon machen. Als Lehrling, frisch von der Schule, ist es natürlich wichtig zu wissen, wieviel man in seinem zukünftigen Job verdient. Dabei ist der Beruf des Rauchfangkehrers, auch aufgrund der Zulagen, eher im oberen Mittelfeld angesiedelt.

  • im 1. Lehrjahr € 555,60 monatlich
  • im 2. Lehrjahr € 780,000 monatlich
  • im 3. Lehrjahr € 1004,40 monatlich

Gehilfe

Solltest du bereits eine Lehre oder anderweitige Ausbildung absolviert haben, kannst du als Gehilfe bei einem Rauchfangkehrerbetrieb anfangen. Aber Achtung: Da das Aufgabengebiet relativ breit gefächert ist, haben die meisten Rauchfangkehrerbetriebe nur bedingt die Möglichkeit, ungelernte Arbeitnehmer einzustellen.

  • im 1. und 2. Gehilfenjahr € 1.836,10 monatlich
  • im 3. und 4. Gehilfenjahr € 1.901,00 monatlich
  • ab dem 5. Gehilfenjahr € 1.957,70 monatlich

Geselle

Als ausgebildeter Geselle bist du in jedem Rauchfangkehrerunternehmen gerne gesehen. Den Gesellenstatus erlangst du, wenn du deine Lehrabschlussprüfung erfolgreich absolviert hast.

  • im 1. und 2. Gesellenjahr € 1.921,90 monatlich
  • im 3. und 4. Gesellenjahr € 1.992,60 monatlich
  • ab dem 5. Gesellenjahr € 2.053,70 monatlich

Qualifizierter Geselle & Meister

Als qualifizierter Geselle oder als Geselle mit Meisterprüfung hast du schon eine Menge weiterführendes Wissen gesammelt und viele Zusatzausbildungen abgeschlossen. Mit diesem Portfolio ausgestattet, bist du für die meisten Rauchfangkehrerbetriebe eine wertvoller Mitarbeiter, der auch dementsprechend entlohnt werden soll.

  • Qualifizierte Gesellen € 2.153,60 monatlich

Arbeitskleidung und Utensilien

Damit du als Rauchfangkehrer*in deine Arbeit entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ausführen kannst, ist dein Arbeitgeber verpflichtet, dir eine entsprechende Arbeitskleidung für den Sommer und den Winter, sowie passende Arbeitsschuhe und Arbeitshandschuhe zur Verfügung zu stellen.

Weiterführende Infos

Wenn du weitere Fragen rund um den Beruf des Rauchfangkehrers hast oder den Beruf gerne erlernen möchtest, kannst du dir hier unser Tätigkeitsfeld näher ansehen oder in unseren Beiträgen nach interessanten Artikeln stöbern. Bei Fragen kannst du uns auch gerne direkt kontaktieren.


Wiederkehrende Dichtheitsprüfungen

Benützte Rauchfänge sind lt. §32 des Luftreinhalte und Energietechnikgesetzes wiederkehrend auf Dichtheit zu überprüfen. Sie fragen sich jetzt vielleicht, warum und wie oft Ihre Rauch- und Abgasfänge überprüft werden müssen und was dabei gemacht wird. Dieser Artikel soll Ihnen dabei helfen genau diese Fragen zu beantworten.

Warum überprüft man auf Dichtheit?

Die Dichtheitsprüfung dient dazu, sicherzustellen, dass keine Rauch- oder Gaslecks in Ihre Wohnräume gelangen und bauliche oder durch Abnutzung bedingte Mängel am Fang frühzeitig erkannt werden. Diese Tests können mit Raucherzeugern und Kameras oder speziellen Dichtheitsprüfgeräten durchgeführt werden.

Wann muss eine Dichtheitsprüfung  gemacht werden?

  1. Neue Rauch- und Abgasfänge: Direkt nach der Fertigstellung müssen neue Abgasanlagen komplett überprüft werden.
  2. Neuanschluss oder Austausch einer Feuerstätte: Bevor eine neue Feuerstätte angeschlossen oder eine alte ausgetauscht wird, muss der Fang überprüft werden. Wenn diese Prüfung vor weniger als 12 Monaten erfolgt ist und keine baulichen Änderungen vorgenommen wurden, ist keine weitere Prüfung notwendig.
  3. Neue Anschlussstelle oder Reinigungsöffnung: Wenn Sie eine neue oder zusätzliche Anschlussstelle am Fang erreichten muss eine Dichtheitsprüfung stattfinden.
  4. Im Schadensfall: Bei Rauchbelästigungen, Rußbränden oder anderen Zwischenfällen ist eine sofortige Überprüfung erforderlich.
  5. Nach Reparaturen: Auch dann muss der freie Querschnitt und die Dichtheit überprüft werden.

Wie oft findet eine Dichtheitsprüfung statt?

  • Wenn Ihre Feuerstätte mit Überdruck betrieben wird, z.B. bei Brennwertrauchfängen von Öl- und Gasfeuerstätten, muss sie alle 5 Jahre überprüft werden.
  • Wenn Ihre Feuerstätte mit Unterdruck arbeitet, erfolgt die Überprüfung alle 10 Jahre.

Durchführung der Überprüfung auf Betriebsdichtheit

Rauchprüfung

Bei einschaligen Fängen (z.B. gemauerter Fang) wird eine Prüfung auf Betriebsdichtheit grundsätzlich
mittels Raucherzeugung durchgeführt werden. Hierbei wird Rauch in den Fang eingeleitet und überwacht, ob dieser an irgendeiner Stelle austritt. In Ausnahmefällen (z. B. Nichtzugänglichkeit von Aufenthaltsräumen) kann die Betriebsdichtheit mittels Überdruck ermittelt werden.

  • Vorbereitung: Bevor die Prüfung beginnt, sollten alle angrenzenden Räume zugänglich sein. Zudem müssen alle Öffnungen dicht verschlossen werden. Falls nötig, wird ein Auftrieb für den Rauch im Fang hergestellt, allerdings unter Beachtung der Temperaturbeständigkeit der verbauten Materialien. Dies wird z.B. mit dem Verbrennen eines Zeitungspapieres in der unteren Reinigungsöffnung erreich
  • Durchführung: Mittels einer Rauchpatrone wird Rauch in den Fang eingeleitet und es wird darauf geachtet, dass er kontinuierlich nach oben steigt. Im Idealfall sind zwei Personen für die Überwachung vor Ort. Die Überprüfung dauert in der Regel zwischen 10 und 20 Minuten. Falls Rauch austritt, wird die Prüfung sofort abgebrochen.

Besonders wichtig bei diesen Überprüfungen ist die genaue Beobachtung der angrenzenden Bereiche, wie beispielsweise Fußböden, elektrische Installationen und andere Konstruktionsteile, ob irgendwo Rauch austritt. So wird sichergestellt, dass wirklich alle Teile des Systems dicht sind.

Zusätzliche Überprüfung mit Inspektionskamera

Bei der Überprüfung mit Raucherzeugern nutzen wir in der Regel auch die Inspektionskamera, um uns ein umfassendes Bild des baulichen Zustandes der Abgasanlage zu machen. Das hat den Hintergrund, dass stockwerkübergreifende Fehlanschlüsse, gerade bei älteren Gebäuden, mittels Raucherzeuger meist nicht gefunden werden können, da diese in der Regel mit einer Abdichtkappe aus Blech verschlossen und daher auch rauchdicht sind. Weiters kann mittels einer Rauchprobe auch kein Rückschluss auf den baulichen Zustand einer Abgasanlage gemacht werden, da diese oft trotz erfolgreicher Dichtheitsprüfung einem Rauchfangbrand nur mehr unzureichend standhalten würden.

Überdruck-Prüfung (Leckratenprüfung)

Eine andere Methode ist die Überdruck-Prüfung. Bei dieser Variante wird der Fang einem bestimmten Druck ausgesetzt, und es wird gemessen, wie viel Luft bzw. Gas aus dem System austritt.

  • Vorbereitung: Alle Öffnungen werden dicht verschlossen. Ein spezielles Messgerät wird verwendet, das mindestens einmal jährlich auf seine Funktionstüchtigkeit überprüft wird.
  • Durchführung: Ein konstanter Überdruck wird im Fang hergestellt. Anschließend wird der Volumenstrom gemessen, der zur Aufrechterhaltung dieses Drucks erforderlich ist. Ist der Volumenstrom zu hoch (es tritt also zu viel Luft aus), gilt der Fang als undicht.


Kehrfristen und die Überprüfung von Rauchfängen

Rauchfänge von Feuerstätten müssen lt. §32 (2) Punkt 1 und 2 des Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz kontinuierlich auf Brandsicherheit überprüft und gegebenenfalls gereinigt werden. In diesem Beitrag können Sie sich als Kunde einen Überblick verschaffen, wann und wie oft Ihr Rauchfang zu überprüfen ist.

Die Überprüfungsintervalle

Die Anzahl der Überprüfungen ist abhängig von der Nutzungsintensität (Heizperiode, ganzjährig, …), vom verwendeten Brennstoff (Fest, flüssig, gasförmig, …) und von der Leistung der Feuerstätte. Dies ist in Anlage 6 u. 7 des Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes geregelt.

Warum wird gekehrt, obwohl kein Rußbefall im Fang ist?

Die Überprüfungsfristen sind keine Reinigungsfristen – wir Rauchfangkehrer haben den gesetzlichen Auftrag Rauchfänge wiederkehrend zu überprüfen und gegebenenfalls zu reinigen. Es kann also durchaus vorkommen, dass wir zu einem Zeitpunkt zu Ihnen kommen, in dem vermutlich wenig Rußbefall im Rauchfang oder Verbindungsstück vorhanden ist.

Da das Gesetz diese Überprüfungsintervalle aber vorschreibt, und wir als Rauchfangkehrer daran gebunden sind bzw. uns nicht einfach darüber hinwegsetzen können, werden wir versuchen diese nach bestem Wissen und Gewissen einzuhalten. Das hat auch den Hintergrund, dass wir eine persönliche Teilhaftung – also jeder Mitarbeiter persönlich – für überprüfte Abgasanlagen übernehmen und dass Versicherungen im Schadensfall nur gewillt sind zu zahlen, wenn diese Fristen auch eingehalten wurden.

Das kann mit dem „Pickerl“ beim Auto verglichen werden – im Schadensfall wird nur gezahlt, wenn das Pickerl gemacht wurde.

Die Heizperiode

In Österreich umfasst die Heizperiode acht Monate. Sie reicht vom 1. Oktober bis zum 31. Mai des Folgejahres. Die Überprüfungsintervalle von Rauchfängen sind dabei grundsätzlich an die Heizperiode gebunden, wobei in gewissen Fällen von einer Bindung an die Heizperiode abgesehen werden kann. Der Rauchfangkehrer hat die Möglichkeit vier Wochen vor Beginn der Heizperiode, also ab September, mit den Überprüfungen zu beginnen, um die Arbeitslast gleichmäßiger auf die folgenden Monate verteilen zu können.

Die Nutzungsintensität

Die Intensität der Nutzung ist in vier Kategorien unterteilt:

  • Ganzjährig: Nutzung der Feuerstätte das ganze Jahr hindurch (z.B. Heizung mit Warmwasserbereitung)
  • Heizperiode: Nutzung der Feuerstätte in der Heizperiode (z.B. als klassische Raumheizung)
  • Gelegentliche Nutzung: Die Feuerstätte wird mehr als 30 Tage/Jahr aber nicht die gesamte Heizperiode hindurch genutzt
  • Seltene Nutzung: Die Feuerstätte weniger als 30 Tage pro Jahr benutz

Kann ich die Überprüfungsintervalle herabsetzen lassen?

Ein herabsetzen der Überprüfungsintervalle für die Hauptheizung (Zentralheizung, Etagenheizung, o.Ä.) ist lt. §32 Punkt 4 des Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes nur durch die zuständige Behörde (Gemeinde) möglich. Wenn Sie das wünschen setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.

Einem Herabsetzen der Überprüfungsintervalle für Zusatzfeuerstätten (Kachelofen, Kaminofen, o.Ä.) werden wir auch ohne Rückfrage bei der Behörde zustimmen, sofern Sie uns glaubhaft darlegen können, dass die Feuerstätte nur gelegentlich oder selten benutzt wird. Sollte bei einer Einmalkehrung jedes mal ein Kübel voll Ruß aus dem Fang kommen, wäre das ein Indiz dafür diesen zwei mal oder öfter überprüfen zu lassen.

Die Brennstoffklassen

Brennstoffe werden in 3 Klassen unterteilt, wobei es bei jeder Brennstoffklasse weitere Unterteilungen gibt:

  • Feste Brennstoffe: Stückgut, Pellets, Hackgut, Koks und weitere Brennstoffe, die in natürlichem Zustand in fester Form vorkommen
  • Flüssige Brennstoffe: Heizöle aller Art wobei (außer in Ausnahmefällen) im Kleinhausbau nur mehr „Heizöl extra leicht (HEL)“ zugelassen ist
  • Gasförmige Brennstoffe: Im städtischen Bereich Erdgas und im ländlichen Bereich Flüssiggas (Propan, Butan)

Die Leistung

Im Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz wird zwischen zwei Leistungsbereichen unterschieden:

  • bis 120kW: Fänge von Feuerstätten mit einer Leistung bis 120kW werden anhand der Anlage 6 des Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes geregelt. Die genaue Anzahl der Überprüfungen ist in den nachfolgenden Tabellen aufgeschlüsselt.
  • ab 120kW: Fänge von Feuerstätten ab 120kW werden monatlich überprüft. Das bedeutet bei einer Nutzung in der Heizperiode 8 und bei ganzjähriger Nutzung 12 Überprüfungen (ausgenommen Gasfeuerstätten)

Überprüfungsintervalle im Detail

In den folgenden Tabellen finden sie die Anzahl der Überprüfungen für unterschiedliche Feuerstätten gestaffelt nach der Häufigkeit der Nutzung. Die Abstände zwischen den Kehrungen entnehmen Sie bitte der Anlage 6 des Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes (im Gesetzestext ganz nach unten scrollen).

Flüssige Brennstoffe bis 120kW

Zu den flüssigen Brennstoffen zählen im Kleinhausbau Heizöl-Extraleicht (HEL) und in Ausnahmefällen Heizöl-Leicht (HL).

Feuerstätte Ganzjährig Heizperiode gelegentlich selten
Öl-Gebläsebrenner 3 2 2 1
Öl-Verdampferbrenner bis zu 6 4 2 1

Holzpellets (automatisch beschickt) bis 120kW

Automatisch beschickte Pelletfeuerungsanlagen sind solche Anlagen, die z.B. über eine Saugleitung oder über eine Schnecke den Brennstoff aus einem Behälter (z.B. BigBag) oder Lagerraum automatisch zur Feuerstätte transportieren.

Feuerstätte Ganzjährig Heizperiode gelegentlich selten
Holzpellets über 20kW 4 3 2 1
Holzpellets bis 20kW 3 2 2 1

Holzpellets (händisch beschickt) bis 120kW

Zu den händisch beschickten Pelletfeuerungsanlagen zähle z.B. Pelletöfen mit eingebautem Vorratsbehälter die nicht an einen Lagerraum oder externen Behälter angeschlossen sind

Feuerstätte Ganzjährig Heizperiode gelegentlich selten
Holzpellets händisch beschickt bis zu 6 4 2 1

Sonstige feste Brennstoffe bis 120kW

Zu den sonstigen festen Brennstoffen zählen z.B. Hackgut und Stückholz

Feuerstätte Ganzjährig Heizperiode gelegentlich selten
Hackgut / Stückgut bis zu 6 4 2 1

Verspäteter Start der Heizung

Sollten Sie in ihrem Haus z.B. eine Solaranlage haben und erst im November richtig zu Heizen beginnen, ist es lt. Anlage 6 des Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes grundsätzlich möglich die erste Überprüfung später im Jahr durchzuführen.  Dabei verringert sich aber NICHT die Anzahl der vorgeschriebenen Überprüfung – es wird nur eine Überprüfung auf einen Monat außerhalb der Heizperiode verlegt.


Abnahme von Rauchfängen und Feuerstätten

Eine neue Zentralheizung, ein neuer Kachelofen oder ein neuer Tischherd sorgen für wohlige Wärme in Ihrem Zuhause. Dabei sollte aber nicht auf die gesetzlichen Rahmenbedingungen vergessen werden, die für den Betrieb von Feuerstätten und Rauchfängen gelten. In Oberösterreich sind diese im Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz geregelt.

Abnahme von Feuerstätten

Laut §22 des Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes sind Feuerstätten immer (!) abnahmepflichtig:

(1) Die über eine neu errichtete oder wesentlich geänderte Heizungsanlage verfügungsberechtigte Person ist - auch dann, wenn die Anlage weder nach § 19 bewilligungspflichtig noch nach § 21 anzeigepflichtig ist - verpflichtet, die Anlage vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme durch einen Berechtigten oder eine Berechtigte im Sinn des Abs. 3 überprüfen zu lassen.

Für Sie als Verfügungsberechtigter, also als Benutzer oder Eigentümer dieser Anlage, bedeutet das, dass Sie z.B. einen Installateur, einen Ziviltechniker, einen Hafner oder Ihren Rauchfangkehrer mit der Erstellung eines Abnahmebefundes lt. Oö. Heizungsanlagen und Brennstoffverordnung beauftragen müssen. Diese Abnahme muss erledigt werden, bevor die Anlage in Betrieb genommen wird.

Die Überprüfung der Feuerstätte besteht dabei aus einem technischen- und einem umweltbezogenen Teil. Im technischen Teil wird die Ausführung der Feuerstätte entsprechend der geltenden Normen kontrolliert. Dabei werden der bauliche Brandschutz, die Dimensionierung, die Versorgung mit ausreichend Verbrennungsluft und weitere Aspekte beurteilt.

Bei Feuerstätten über 15kW ist auch eine umwelttechnische Überprüfung anhand einer Abgasmessung durchzuführen wobei bei Anlagen im Kleinhausbau meist von der Messung bei der Inbetriebnahme abgesehen werden kann, da hier die Prüfstandswerte herangezogen werden können. Die Abgasmessung wird bei Zentralheizungsanlagen oft bei der Inbetriebnahme vom Servicetechniker der jeweiligen Firma durchgeführt oder vom Mitarbeiter der Firma, die Sie mit der Erstellung des Abnahmebefundes beauftragt haben.

Abnahme von Rauchfängen

Zusätzlich zum Abnahmebefund der Feuerstätte muss der Rauchfangkehrer lt. §32 des Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes einen Befund des Rauchfanges erstellen:

(1) Fänge sind vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme vom Rauchfangkehrer oder der Rauchfangkehrerin auf Brandsicherheit, Betriebssicherheit und Dichtheit zu überprüfen; dies gilt auch für die erstmalige Inbetriebnahme nach der Durchführung einer wesentlichen Änderung eines Fangs und nach dem Anschluss einer neu errichteten oder wesentlich geänderten Feuerungsanlage an einen Fang.

Dieser Befund darf ausschließlich vom öffentlich zugelassenen Rauchfangkehrer erstellt werden. Die Überprüfung besteht dabei aus der Beurteilung der Brandsicherheit, der Betriebssicherheit und der Dichtheit.

Die Prüfung auf Brandsicherheit beinhaltet Aspekte des Brandschutzes, wie z.B. den Abstand zu brennbaren Bauteilen, die Rußbrandbeständigkeit bei der Verwendung von Festbrennstoffen, die Verwendung geeigneter Fangbaustoffe und weiteres.

Bei der Betriebssicherheit geht es hauptsächlich darum, den Rauchfang und die angeschlossenen Feuerstätten als gesamte Einheit zu beurteilen. Das wird anhand einer Berechnung nach ÖNORM EN 13384-1 od. 2 nachgewiesen. Diese Berechnung gibt Aufschluss darüber, ob der Auftrieb ("Zug"), den der Fang aufgrund seiner Dimensionen bereitstellt, genügt, um die angeschlossene Feuerstätte sicher für Umwelt und Personen zu betreiben. Weiters kann anhand der Berechnung abgeschätzt werden, ob Probleme mit der Kondensation von Verbrennungswasser und damit einhergehende Versottungen entstehen können. Neben der Berechnung werden bei der Betriebssicherheit auch der sichere Zugang zu den Prüföffnungen für den Rauchfangkehrer, das Vorhandensein von Fehlanschlüssen, der Abstand der Mündung zu Stromleitungen, die ausreichende Höhe des Rauchfanges über Dach und weitere Details überprüft.

Die Dichtheitsprobe bestätigt, dass ein Rauchfang keine baulichen Mängel aufweist, aufgrund derer Abgase in angrenzende Räume austreten können. Das wird, je nach Bauart der Anlage, mit einer Rauchpatrone, mit einem Unterdruck- oder mit einem Überdruckmessgerät nachgewiesen. Wenn dabei ein gewisser Schwellenwert (2/3 der zulässigen Leckrate) überschritten wird, muss mit einer Kamerainspektion dem erhöhten Messwert auf den Grund gegangen werden. Wenn eine Abgasanlage die Anforderungen an die Betriebsdichtheit laut ÖNORM B 8201 nicht erfüllt, muss diese saniert oder der Grund für die Undichtheit anderweitig behoben werden.

Erforderliche Unterlagen bei einer Abnahme

Um eine reibungslose Abnahme einer Feuerstätte oder eines Rauchfanges zu garantieren, sind gewisse technische Unterlagen erforderlich. Für Rauchfang und Feuerstätte muss (!) jeweils ein Typenschild vorhanden sein, auf dem die Daten der Anlage und deren Zulassung für Österreich ersichtlich sind. Ohne diese Daten, kann die Abnahme nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden. Bei gebrauchten Feuerstätten ohne Typenschild, können Sie diese Daten meist vom Hersteller anfordern. Sollte das auch nicht möglich sein, setzen Sie sich bitte vorab mit uns in Verbindung, um gemeinsam eine Lösung zu finden.

Fazit

Wenn Sie sich jetzt fragen, warum so ein Aufwand notwendig ist, dann ist die Antwort darauf ist ganz einfach: Weil es dabei um Ihre Gesundheit geht! Es gilt, Rauchgasvergiftungen, Brände mit Sach- oder Personenschaden oder finanzielle Belastungen aufgrund von Brandschäden mit allen Mitteln zu vermeiden. Die in Normen, technischen Richtlinien, Gesetzen und Verordnungen festgelegten Überprüfungsabläufe sind solche Mittel. Diese garantieren, dass Menschenleben geschützt und im ganzen Land ein gleichmäßig hohes Schutzziel etabliert wird.

Wenn Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.


Unser Kehrgebiet

Unser Kehrgebiet erstreckt sich mit einer Gesamtfläche von 436 km² von Maria Neustift, über Großraming und Gaflenz bis nach Weyer.

Maria Neustift

Die Gemeinde Maria Neustift liegt im Bundesland Oberösterreich im Traunviertel auf einer Seehöhe von 613m. Maria Neustift gehört zum Bezirk Steyr-Land und zum Gerichtsbezirk Weyer.
Maria Neustift besitzt eine Fläche von 46 km² und hat 1.656 Einwohner.
Ortsteile: Blumau, Buchschachen, Dörfl, Grub, Hofberg, Neustift, Platten.

Großraming

Die Gemeinde Großraming gehört zum oberösterreichischen Bezirk Steyr-Land im Traunviertel und liegt auf einer Seehöhe von 446 m. Großraming besitzt eine Fläche von 108 km² und hat 2.763 Einwohner.
Ortsteile: Brunnbach, Großraming, Hintstein, Lumplgraben, Neustiftgraben, Oberplaißa, Pechgraben und Rodelsbach.

Weyer

Die Marktgemeinde Weyer liegt im österreichischen Bezirk Steyr-Land im Traunviertel. Weyer besitzt eine Fläche von 223 km², hat 4.590 Einwohner und liegt auf einer Seehöhe von 399m.
Ortsteile: Anger, Au, Frenz, Kleinreifling, Küpfern, Mühlein, Nach der Enns, Oberlaussa, Pichl, Rapoldeck, Unterlaussa und Weißwasser.

Gaflenz

Die Marktgemeinde Gaflenz liegt im Traunviertel auf 482m Seehöhe und gehört zum oberösterreichischen Bezirk Steyr-Land.
Gaflenz hat ca. 1.800 Einwohnern und besitzt eine Fläche von 59km².
Ortsteile: Breitenau, Gaflenz, Großgschnaidt, Kleingschnaidt, Lindau, Neudorf, Oberland und Pettendorf.


Wussten Sie...

... dass wir als Rauchfangkehrer*innen konstant in Kontakt mit den Menschen in unserem Kehrgebiet sind? Dies macht uns zum idealen Ansprechpartner, wenn es um Aufklärungsarbeit rund um Umweltschutz, Energiesparen oder Brandschutz geht.

Energie sparen • Umweltschutz

Wussten Sie, ...

... dass unsere Stromversorger 3 KW Strom erzeugen müssen, damit 1 KW Strom beim Verbraucher ankommt?
TIPP: Informieren Sie sich über Ökostromanbieter und gehen Sie bewusst mit Ihren Stromressourcen um.

... dass es bei der Gebäudedämmung in Österreich das zweitgrößte Energiesparpotential gibt?
TIPP: Nutzen Sie mögliche Förderungen für notwendige Investitionen - durch eingesparte Heizkosten rentieren sie sich in der Regel binnen weniger Jahre.

... dass rund 50% der Energie in einem Haushalt für das Heizen benötigt werden?
TIPP: Wir beraten Sie gerne und unabhängig bei der Auswahl und Nutzung eines effizienten Heizsystemes.

... dass 1mm Russ an den Heizflächen im Heizungskessel bis zu 10% Energieverlust verursacht?
TIPP: Im Zuge unserer gesetzlich vorgeschriebenen Besuche beseitigen wir diese Verbrennungsrückstände und überprüfen auch den baulichen Zustand ihrer Feuerungsanlage.

... dass in einem Haushalt pro Jahr durch den Stand-By-Verbrauch der Geräte mehr als 500 kWh Strom im Wert von € 100,- verschwendet werden können?
TIPP: Verwenden Sie eine abschaltbare Mehrfachsteckdose - so können Sie mehrere Geräte mit einem Handgriff vom Stromkreis trennen und Strom sparen. Besonders hohen Verbrauch im Stand-By haben Faxgeräte, Internet-Router und generell Computer- und Computerteile. Aber auch mit permanent an der Steckdose hängenden Ladegeräten wird einiges an Strom verbraucht.

... dass viele Haushalte zum Erwärmen von Wasser mehr Energie als nötig verbrauchen?
TIPP: Stellen Sie die Wassertemperatur an Boiler und Durchlauferhitzer auf 60°C ein und schalten Sie kleine Boiler über Nacht ganz ab.

... dass seit 1.1.2009 bei Neuvermietung, Sanierung oder Verkauf einer Wohnung für den Vermieter bzw. Eigentümer die Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises besteht?
TIPP: Ihr Rauchfangkehrer ist berechtigt, einen Energieausweis auszustellen. Informieren Sie sich gerne unverbindlich bei uns.

... dass 1 Scheit Hartholz mit ca. 2,5 kg denselbsen Energiegehalt hat, wie 1 l Erdöl oder 1 m3 Erdgas und somit auch den entsprechenden Wert besitzt?

... dass eine alte Glühbirne nur 5% ihrer verbrauchten Energie in Licht umwandelt? 95% gehen als Wärme verloren.
TIPP: Benutzen Sie wenn möglich moderne Leuchtmittel auf LED Basis.

Brandschutz • Sicherheit

Wussten Sie, ...

... dass in Ländern, in denen es keine Regelung mit Reinigungs- und Überprüfungspflicht für Feuerungsanlagen gibt, die Zahl der Brandtoten pro 1 Mio. Einwohner wesentlich höher ist als in Österreich?
Im Vergleich:

  • Österreich: 6,9 Brandtote
  • Frankreich: 23,5 Brandtote
  • Großbritannien: 20,8 Brandtote
  • Schweden: 20,4 Brandtote
  • Dänemark: 20,3 Brandtote
  • Finnland: 19 Brandtote
  • Dagegen die Schweiz mit vergleichbarem System 6,1 Brandtote.

... dass bereits die geringe Menge von 1,3% des hochgiftigen, farb- und geruchlosen Kohlenmonoxydgases (CO) in der Atemluft für den Menschen tödlich ist?

... dass 80% der Brandopfer nicht verbrennen, sondern durch die giftigen Rauchgase umkommen?
TIPP: Aufgrund dieser Tatsachen ist die Anbringung von Rauchmeldern, besonders in den Schlafräumen sehr zu empfehlen.

... dass nach dem Bruch einer Energiesparlampe die Quecksilberbelastung um das 20-fache über dem Richtwert von 0,35 Mikrogramm/Kubikmeter für Innenräume liegt?
TIPP: Verwenden Sie moderne Leuchtmittel auf LED Basis oder Energiesparlampen mit Bruchschutz - diese sind mit einer Kunststoffummantelung oder anderen Schutzmaßnahmen gegen ein Zerbrechen gesichert.
Entsorgen Sie Energiesparlampen bitte im Sondermüll, und achten Sie bei Zerbrechen einer Lampe auf gründliches Lüften und Reinigen des Raumes (Vorsicht - Lampenreste nur mit Handschuhen angreifen und NICHT aufsaugen).


Unser Berufsbild

Der Beruf des Rauchfangkehrers ist ein vielschichtiger. Wir sind neben Ihrem Rauchfang auch für eine Vielzahl anderer Tätigkeiten verantwortlich, die Ihnen Sicherheit und ein wohlig-warmes Zuhause garantieren.

Reinigung • Wartung • Befundung • Beratung

Wir Rauchfangkehrer*innen reinigen private, öffentliche und industrielle Feuerstätten, wie
•    Rauchfänge
•    Feuerungsanlagen
•    Abgasleitungen (Kamine)
•    Verbrennungseinrichtungen,
und überwachen deren Feuersicherheit, damit ein sicherer Abzug der Abgase gewährleistet bleibt.

Wir beraten in Fragen der Heizmöglichkeit und -technik, sowie der Brandverhütung.
Weiters kontrollieren wir auch die Feuerungsanlagen in Neubauten und erstellen bei nachträglichen Ein- oder Umbauten Kaminbefunde (Bestätigung über die Eignung eines Kamins für den Anschluss eines Heizgerätes).

Darüber hinaus sind wir unabhängige Berater hinsichtlich Energiespar- und Umweltschutztechniken. Diesbezüglich gehört zu unseren Aufgaben das Überprüfen von Feuerstätten auf Wirtschaftlichkeit (Abgasverluste) und Emissionen (Schadstoffausstoß) inkl. Prüfberichte und die Überprüfung auf Dichtheit von Rauch- bzw. Abgasführungen.

Wir überprüfen Abgas- und Rauchfänge sowie deren Verbindungsstücke zu den Feuerstätten auf freien Querschnitt, um sicherzustellen, dass das bei der Verbrennung entstehende unsichtbare, geruch- und geschmacklose Gas Kohlenmonoxid (CO), das bereits in kleinen Mengen hochgiftig ist und ab einem Gehalt von 1000 ppm tödlich sein kann, ungehindert ins Freie abgeführt werden kann und nicht in die Raumluft entweicht.

Auch das Ausstellen eines Energieausweises über die Gesamtenergieeffizienz bestehender Wohngebäude wird von uns angeboten.

Kehrperioden • Gesetzesblätter

Viele unserer Tätigkeiten sind durch gesetzliche Bestimmungen (z.B. Kehrverordnungen der einzelnen Bundesländer, Feuerpolizeiordnungen, …) festgelegt. So liegen z.B. die gesetzlich vorgegebenen Kehrungen zwischen ein- und zwölfmal pro Jahr (gesetzlich festgelegt je nach Dauer der Benutzung, nach Leistung, nach Art der Feuerungsanlage etc.).
Detaillierte Informationen dazu erhalten Sie bei uns persönlich oder im entsprechenden Gesetzblatt zum Download hier.

Bei jedem Besuch in Ihrem Objekt beseitigen wir nicht nur diverse Verbrennungsrückstände, sondern beobachten auch den baulichen Zustand der Feuerungsanlage. So können wir Mängel vor allem im so genannten Kaltbereich (unausgebaute Dachböden aber auch dem Bereich des Fanges über Dach) frühzeitig erkennen. Die Verbrennungsrückstände zeigen uns außerdem, ob der richtige Brennstoff verwendet wurde und die Feuerstätte energiesparend und umweltfreundlich betrieben wird.

Mängel • Feuerstättenüberprüfung

Bei der Feststellung von Mängeln der Feuerungsanlage sind wir verpflichtet, den/die Eigentümer/in zu deren Behebung aufzufordern. Wird dem NICHT nachgekommen und es kommt zu einem Brand oder einem anderen Schadensfall, der auf die Feuerstätte zurückzuführen ist, übernimmt die Versicherung des Eigners keine Haftung.

Um einem Schadensfall vorzubeugen und Mängel rechtzeitig zu erkennen, gibt es zusätzlich noch die gesetzlich vorgeschriebene Feuerstättenüberprüfung, die im abschließenden Feuerstättenbescheid die Betriebs- und Brandsicherheit der Feuerungsanlage und eventuelle Mängel sowie die Maßnahmen zu deren Behebung angibt.
Bei Fragen dazu, wenden Sie sich bitte an uns.

Wir arbeiten gewissenhaft für einen energieeffizienten und umweltschonenden Betrieb Ihrer Feuerungsanlagen und für Ihre Sicherheit.


Downloads:

Landesgesetzblatt - Überprüfung Gas
OÖ. Heizungsanlagen- und Brennstoff-Verordnung
OÖ. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
OÖ. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz / Novelle 2012
OÖ. Bauordnung